Kindertransport

Im Zweifel sind Kleinkinder in einem Fahrradkinderanhänger besser aufgehoben. © Falk Richter

Kindertransport

Wenn Eltern ihre Kinder in einem Tragetuch oder in einer Rückentrage am Körper statt in einem Kindersitz auf dem Fahrrad befördern, sollten sie bedenken, dass Hersteller in Gebrauchsanweisungen unter anderem das Radfahren ausschließen.

Gesicherte Erkenntnisse über eine Gefährdung durch die Kindermitnahme am Körper sind zwar nicht bekannt, aber im Zweifel sind Säuglinge in einer Babyschale eines speziellen Kindertransportrads oder Fahrradkinderanhängers besser aufgehoben.

Wenn Hersteller von Babytragen und Tragetüchern in den mitgelieferten Gebrauchsanweisungen deren Nutzung beim Radfahren ausschließen, sollten Eltern das beachten.

Warnungen und Verbote beachten

Wird eine Warnung oder ein ausdrückliches Verbot des Produzenten nicht beachten, kann Eltern ein grobfahrlässiges Mitverschulden an den Unfallfolgen zur Last gelegt werden. In der Folge können Schadensersatzansprüche des Kindes gekürzt werden – bei bleibenden Beeinträchtigungen mit finanziellen Folgen für sein ganzes Leben.

Ist keine Gebrauchsanweisung vorhanden, kann den Eltern aber kein Mitverschulden angelastet werden. Richtungsweisenden Charakter hat hier ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle in einem ähnlich gelagerten Fall. Darin ging es zwar um einen Unfall eines 17-jährigen, der einen Fünfjährigen in einem Kindersitz auf dem Fahrrad mitnahm.

Gebrauchsanweisung nicht mitgeliefert

Der Mutter des verletzten Kindes konnte aber mangels einer Gebrauchsanweisung nicht vorgeworfen werden, sie hätte sich bewusst oder in fahrlässiger Unkenntnis über Sicherheitshinweise des Herstellers hinweggesetzt. So erhielt ihr Kind vom Unfallverursacher vollen Schadensersatz (Az. 14 U 179/07).

Der 17-jährige Fahrer hatte einen Zusammenstoß mit einer Straßenbahn verschuldet, bei dem das Kind schwer verletzt wurde. Die Haftpflichtversicherung des Fahrers meinte, die Mutter habe ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt und den Schaden grobfahrlässig mit verursacht, weil ihr Sohn mit 25,5 Kilogramm für den vorn angebrachten Kindersitz zu schwer gewesen sei.

Die StVO bestimmt jedoch nur, dass das Kind unter sieben Jahre und der Fahrradfahrer über 16 Jahre alt sein müssen. Beide Bedingungen seien erfüllt gewesen, urteilten die Richter. Die DIN-Norm für Kindersitze sieht außerdem ein maximales Körpergewicht von 15 Kilogramm auf dem vorderen Kindersitz vor. Das konnte die Mutter aber ohne Bedienungsanleitung nicht wissen.

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    Wie ein Fahrrad verkehrstauglich auszustatten ist, legt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) fest. Vorgesehen sind darin zwei voneinander unabhängige Bremsen, die einen sicheren Halt ermöglichen. Für Aufmerksamkeit sorgen Radler*innen mit einer helltönenden Klingel, während zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale nicht nur für den richtigen Antrieb sorgen. Je zwei nach vorn und hinten wirkende, gelbe Rückstrahler an den Pedalen stellen nämlich darüber hinaus sicher, dass Sie auch bei eintretender Dämmerung gut gesehen werden können. Ein rotes Rücklicht erhöht zusätzlich die Sichtbarkeit nach hinten und ein weißer Frontscheinwerfer trägt dazu bei, dass Radfahrende die vor sich liegende Strecke gut erkennen. Reflektoren oder wahlweise Reflektorstreifen an den Speichen sind ebenfalls vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO zwingend vorgeschrieben sind.

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