Mitgliederversammlung des ADFC München

Mitgliederversammlung © Tobias Hase

Mitgliederversammlung 2023

Mitgliederversammlung mit Satzungsänderung:

Freitag, 10. März 2023, Beginn 17:30 Uhr. Einlass & Infomarkt ab 17:00 Uhr

Evangelische Stadtakademie, Herzog-Wilhelm-Straße 24, 80331 München

Wie immer gut zu erreichen mit dem Fahrrad und per S-/U-Bahn (Stachus/Sendlinger Tor).
Das leibliche Wohl wird dieses Jahr von der Gastronomie vor Ort sichergestellt (Selbstzahlerbasis).

 

ALLGEMEIN

Wir freuen uns über jedes Mitglied bei der Versammlung. Bitte bring zur Mitgliederversammlung deinen Mitgliedsausweis mit. 

Alle Mitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, dürfen in der Mitgliederversammlung wählen und abstimmen.

Themenschwerpunkt wird die umfangreiche Satzungsänderung
(s. unten) sein, die wir gleich am Anfang behandeln wollen.

Jetzt Kommentare und Änderungsvorschläge einreichen

Die Mitgliederversammlung 2022 hatte beschlossen, die Satzung des ADFC München in mehreren Punkten zu überarbeiten. Der Entwurf für die geänderte Satzung liegt jetzt online vor und soll in der Mitgliederversammlung am 10.3.2023 beschlossen werden.

Bis Mitte Februar kann der Vorschlag für die geänderte Satzung auf dieser Webseite kommentiert und es können Änderungsvorschläge online gestellt werden.

Mitte Februar wird die Satzungskommission die Kommentare und Änderungsanträge sichten und nach der Prüfung gegebenenfalls übernehmen. Danach wird der überarbeitete Satzungsentwurf für die Mitgliederversammlung veröffentlicht.

Ab diesem Zeitpunkt sind nur noch Änderungsanträge möglich, über die vor Ort auf der Mitgliederversammlung abgestimmt wird. Alle Infos und die überarbeitete Satzung findest du hier

Für den Beschluss ist eine 2/3 -Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.

 

ALS DELEGIERTE DER LANDESVERSAMMLUNG

  • Du wolltest schon immer mal das Handeln des bayerischen ADFC gestalten? Dann komm als Delegierte:r mit uns zur Landesversammlung. Dort kannst du andere mit ähnlichen Interessen kennenlernen und dich mit ihnen austauschen. Kandidat:innen für die Wahlliste melden sich bitte möglichst vorab per E-Mail: info [at] adfc-muenchen.de

WAHLEN

  • Das Stimmrecht kann nur bei persönlicher Anwesenheit ausgeübt werden.
  • Die Wahl der Delegierten zur Landesversammlung am 5./6.5.2023 in Erding erfolgt gemäß unserer derzeit gültigen Satzung: https://muenchen.adfc.de/Satzung.pdf.

 

ANTRÄGE

  • Anträge zur Mitgliederversammlung könnt ihr bis einschließlich 3. März per E-Mail/Post/Fax stellen (Eingang). Dies gilt auch für Änderungsanträge zur Satzung. Verspätete Anträge bedürfen der Zulassung durch die Versammlung.
  • Alle eingegangenen Anträge könnt ihr im Radlerhaus oder auf unserer Homepage einsehen.
  • Vorlagen für einen Antrag findet ihr im blauen Kasten.

Bei Fragen wende dich bitte an info [at] adfc-muenchen.de.

Weitere Infos sowie einen Entwurf der Tagesordnung findet ihr im PDF im blauen Kasten.

 

Geplante Satzungsänderungen auf der Mitgliederversammlung am 10. März 2023

Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6. Mai 2022 hat der Vorstand die unten inhaltlich beschriebenen Satzungsänderungen erarbeitet. Die konkreten Formulierungen und die Änderungen im Einzelnen findet Ihr auf der Website https://satzung-adfc-muenchen.de. Dort können auch Änderungsanträge zur Satzung bis Freitag, den 3. März, 24:00 Uhr gestellt werden. 

1) Anpassung an die Satzungen von ADFC e.V. und ADFC Bayern e.V.

In den letzten Jahren wurden sowohl die Satzung des ADFC e.V. als auch die des ADFC Landesverbandes Bayern e.V. überarbeitet und u.a. an die aktuellen Vorschriften zur Gemeinnützigkeit angepasst. Beide Satzungen werden mit unserer Satzung als verbindlich anerkannt. Daher folgt der §2 “Zweck und Aufgaben” der neuen Bundessatzung von
ADFC e.V. und ADFC Bayern e.V.

Weiter wurden als neue Ziele die Förderung

  • des Klimaschutzes
  • der Gleichberechtigung von Frauen und Männern durch paritätische Besetzung der Vorstandsämter und 
  • der freien Jugendarbeit und Jugendhil­fe

mit aufgenommen. An der grundsätzlichen Ausrichtung des ADFC München e.V. ändert sich hierdurch nichts. 

In §5 “Beginn und Ende der Mitgliedschaft” wird nicht mehr auf die Satzung des ADFC e.V. verwiesen, sondern die Regelungen werden von dort übernommen. 

In §6 “Rechte und Pflichten der Mitglieder” wird nicht mehr auf die Bundessatzung des ADFC e.V. verwiesen.

2) Voraussetzungen schaffen für eine Geschäftsführung

Wir wollen zur Entlastung des Vorstands eine Geschäftsführung einstellen. Das muss in der Satzung vorgesehen werden. Dazu wurde der §9 “Vorstand” um zwei Absätze erweitert. 

3) Aufwandsentschädigung auch für Mitglieder des Vorstands

Eine Aufwandsentschädigung dient der symbolischen Anerken­nung des damit verbundenen zeitlichen Einsatzes und Aufwands. Entsprechend gibt es Aufwandsentschädigungen für alle mögli­chen Tätigkeiten im oder für den Verein (z.B. Infostand, Kurs-/Tourenleitung, etc.). Für Vorstandsmitglieder ist dies der­zeit nicht möglich. Dies wird mit der Anpassung des §3 “Gemeinnützigkeit” erreicht. 

4) Paritätische Besetzung des Vorstands

Als moderner Verein sollte Gleichberechtigung nicht nur einge­fordert, sondern vorgelebt werden. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es möglich und gut ist, den Vorstand jeweils best­möglich zur Hälfte mit Frauen und Männern zu besetzen. Dies wurde im Absatz 4 des  §9 “Vorstand” verankert. 

5) ADFC Jugend

Auf der Mitgliederversammlung 2020 wurde der Vorstand beauf­tragt, das Thema “Junge Menschen” im ADFC München weiterzuentwickeln. Auch um Förderungen z.B. vom Kreisjugendring zu bekommen, wurden

  • der §2 “Zweck und Aufgaben” ergänzt, und 
  • der Absatz 5 in §7 “Organe des Vereins” eingefügt. 

Die ADFC Jugend wird dadurch als eine Gliederung des ADFC München mit eigenem Budget organisiert.

6) Mitgliederversammlung online

Die Erfahrung mit Corona hat gezeigt, dass es Situationen gibt, wo Mitgliederversammlungen nur online durchgeführt werden können. Dafür wurde in §8 “Mitgliederversammlung” der Absatz 4 eingefügt.

7) Vermögensübertragung bei Auflösung

Nach einer Gesetzesänderung darf bei der Auflösung des Vereins die Vermögensübertragung nicht mehr von der letzten Mitgliederversammlung beschlossen werden, sondern muss bereits in der Satzung festgelegt werden. Dafür wurde der Absatz 3 des §10 “Auflösung” geändert.

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Häufige Fragen von Alltagsfahrer*innen

  • Was macht der ADFC?

    Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club e.V. (ADFC) ist mit bundesweit mehr als 220.000 Mitgliedern, davon über 33.000 in Bayern und rund 9000 in München, die größte Interessenvertretung der Radfahrerinnen und Radfahrer in Deutschland und weltweit. Der ADFC will, dass Deutschland bis 2030 ein attraktives Fahrradland wird, das in allen Städten und Dörfern einladende Rahmenbedingungen zum Radfahren und Qualitätsradwege statt Holperstrecken bietet. Dafür hält der ADFC eine grundlegende Reform des Straßenverkehrsrechts für essenziell.

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  • Was bringt mir eine ADFC-Mitgliedschaft?

    Radfahren muss sicherer und komfortabler werden. Wir nehmen dafür – auch Dank Ihrer Mitgliedschaft – nicht nur Einfluß auf Bundestagsabgeordnete, sondern setzen uns auf Landes- und Kommunalebene für die Interessen von Radfahrern ein. Für Sie hat die ADFC Mitgliedskarte aber nicht nur den Vorteil, dass wir uns für einen sicheren und komfortablen Radverkehr einsetzen: Sie können egal, wo Sie mit Ihrem Fahrrad unterwegs sind, deutschlandweit auf die AFDC-Pannenhilfe zählen. Außerdem erhalten Sie mit unserem zweimonatlich erscheinenden ADFC-Magazin Information rund um alles, was Sie als Radfahrer politisch, technisch und im Alltag bewegt. Zählen können ADFC-Mitglieder außerdem auf besonders vorteilhafte Sonderkonditionen, die wir mit Mietrad- und Carsharing-Anbietern sowie Versicherern und Ökostrom-Anbietern ausgehandelt haben. Sie sind noch kein Mitglied?

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  • Was muss ich beachten, um mein Fahrrad verkehrssicher zu machen?

    Wie ein Fahrrad verkehrstauglich auszustatten ist, legt die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) fest. Vorgesehen sind darin zwei voneinander unabhängige Bremsen, die einen sicheren Halt ermöglichen. Für Aufmerksamkeit sorgen Radler*innen mit einer helltönenden Klingel, während zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale nicht nur für den richtigen Antrieb sorgen. Je zwei nach vorn und hinten wirkende, gelbe Rückstrahler an den Pedalen stellen nämlich darüber hinaus sicher, dass Sie auch bei eintretender Dämmerung gut gesehen werden können. Ein rotes Rücklicht erhöht zusätzlich die Sichtbarkeit nach hinten und ein weißer Frontscheinwerfer trägt dazu bei, dass Radfahrende die vor sich liegende Strecke gut erkennen. Reflektoren oder wahlweise Reflektorstreifen an den Speichen sind ebenfalls vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO zwingend vorgeschrieben sind.

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  • Worauf sollte ich als Radfahrer achten?

    Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmern. Sie haben keine Knautschzone – deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrender im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen.Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, in dem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen. Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmer gültigen Regeln – und seien Sie nicht als Geisterfahrer auf Straßen und Radwegen unterwegs.

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  • Was ist der Unterschied zwischen Pedelecs und E-Bikes?

    Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes. Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter. Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben. Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle. Dennoch wird der Begriff E-Bike oft benutzt, obwohl eigentlich Pedelecs gemeint sind – rein rechtlich gibt es große Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes.

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  • Gibt es vom ADFC empfohlene Radtouren für meine Reiseplanung?

    Wir können die Frage eindeutig bejahen, wobei wir Ihnen die Auswahl dennoch nicht leicht machen: Der ADFC-Radurlaubsplaner „Deutschland per Rad entdecken“ stellt Ihnen mehr als 165 ausgewählte Radrouten in Deutschland vor. Zusätzlich vergibt der ADFC Sterne für Radrouten. Ähnlich wie bei Hotels sind bis zu fünf Sterne für eine ausgezeichnete Qualität möglich. Durch die Sterne erkennen Sie auf einen Blick mit welcher Güte Sie bei den ADFC-Qualitätsradrouten rechnen können.

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