Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband München e. V.

Bergig

Radreisen - Teilnahmebedingungen

Teilnahmebedingun­­­­­­­­gen für Radreisen, die der ADFC München e. V. als Reiseveranstalter durchführt.

Teilnahmebedingungen des ADFC München e.V.

Stand: 2023-12-16

Teilnahmebedingungen (gleichbedeutend mit Reisebedingungen) für Mehrtagestouren (gleichbedeutend für Radreisen), die der ADFC München e. V. (im Folgenden ADFC genannt) als Reiseveranstalter durchführt und auf die die §§ 651 ff. BGB Anwendungen finden.

Präambel 2024
Die vom ADFC für seine Mitglieder geführten Mehrtagestouren dienen entsprechend des Vereinsziels der Förderung des Fahrradfahrens. Sie dienen keinem gewerblichen oder kommerziellen Zweck. Die Touren (gleichbedeutend mit Reisen) werden ausschließlich von ehrenamtlichen Mitgliedern geplant, organisiert und durchgeführt. Die Teilnahme an den Touren erfolgt grundsätzlich auf eigene Verantwortung. Minderjährige dürfen nicht teilnehmen, sofern dies nicht in der Tourenausschreibung ausdrücklich anders geregelt ist. Jeder Teilnehmer (gleichbedeutend mit Reisenden) ist selbst für die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung verantwortlich. Die Angabe von Schwierigkeitsgraden in den Ausschreibungen beruhen auf der subjektiven Einschätzung der Tourenleitung (gleichbedeutend mit Reiseleitung). Das Fahrrad muss den im jeweiligen Land geltenden gesetzlichen Zulassungsbestimmungen genügen. S-Pedelecs - elektrisch betriebene Leichtkrafträder mit Versicherungskennzeichen - können nicht auf unseren Touren mitgenommen werden. Für die Behebung von Schäden an den von den Teilnehmern benutzten Fahrrädern sind diese selbst verantwortlich. Die Tourenleitung kann bei notwendigen Reparaturen behilflich sein, falls dadurch der Ablauf der gesamten Mehrtagestour nicht erheblich gestört wird.

1) Leistung
Die Touren können nicht mit professionellen und kommerziellen Maßstäben gemessen werden. Übernachtungs-, Essens- und Servicekomfort werden nach Zweckdienlichkeit unter Beachtung eines bestmöglichen Preis-Leistungsverhältnisses ausgewählt. Ein Anspruch auf ein Einzelzimmer besteht nur, wenn dieses bei der Anmeldung gebucht wurde. Die vom ADFC vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus der Ausschreibung und allen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Anmeldebestätigung. Mit der Veröffentlichung neuer Ausschreibungen oder Teilnehmergebührenlisten verlieren alle früheren entsprechenden Veröffentlichungen über gleichlautende Angebote und Termine ihre Gültigkeit.

2) Vertragsschluss
Mit der Anmeldung, die ausschließlich in Textform zu erfolgen hat, bietet der Teilnehmer den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an. Soweit der Teilnehmer noch nicht volljährig ist, kommt ein wirksames Angebot erst mit der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zustande. Der Reisevertrag mit dem Teilnehmer kommt durch die Anmeldebestätigung des ADFC zustande, wenn diese dem Teilnehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter zugeht. Mündliche (auch telefonische) Erklärungen führen nicht zu einem Vertragsabschluss. Dadurch bewirkte Reservierungen erlöschen ohne weitere Folge. Ist der Teilnehmer nicht volljährig oder wird die Anmeldung von seinem gesetzlichen Vertreter vorgenommen, so kommt ein Vertragsverhältnis auch mit dem gesetzlichen Vertreter zustande. Werden dritte Personen angemeldet, entsteht ein Reisevertrag auch mit dem Anmeldenden, der für die eingegangenen Pflichten einzustehen hat.

3) Zahlung
Die Zahlung wird 4 Wochen vor Reiseantritt fällig, wenn feststeht, dass die Reise wie gebucht durchgeführt und der Reiseplan verabredungsgemäß übermittelt wird. Die Reisekosten werden grundsätzlich im Wege des Lastschriftverfahrens vom ADFC München e.V. eingezogen. Zahlung erfolgt gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB. Ohne vollständige Bezahlung der Reisekosten besteht kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Leistung.

4) Absage der Reise durch den ADFC bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
Der ADFC kann bei Nichterreichen einer in der Ausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag zurücktreten. Für diesen Fall ist er verpflichtet, den Teilnehmern die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. Eine Absage später als 20 Tage vor Beginn der Reise ist nicht zulässig. Die eingezahlten Beträge werden in voller Höhe zurückerstattet. Alternativ ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der ADFC in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des ADFC geltend zu machen; weitere Ansprüche bestehen nicht.

5) Absage der Reise durch den ADFC bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
5.1. Der ADFC kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.
5.2. Durch den Rücktritt nach Ziffer 5.1. verliert der ADFC den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.

6) Halbes Doppelzimmer
Als Einzelreisende(r) bieten wir Ihnen die Möglichkeit an, ein halbes Doppelzimmer mit einem (noch unbekannten) gleichgeschlechtlichen Mitreisenden zu buchen (ohne Einzelzimmerzuschlag). Sollte sich bis zum Anmeldeschluss der jeweiligen Radreise kein gleichgeschlechtlicher Mitreisender finden, besteht die Möglichkeit
a) der Übernahme des Einzelzimmerzuschlags
oder
b) der entgeltfreien Stornierung der gebuchten Reise
durch den Reiseteilnehmer.

7) Rücktritt
Der Teilnehmer kann bis zum Beginn der Reise jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Eine schriftliche Erklärung wird empfohlen. Im Falle des Rücktritts durch den Teilnehmer steht dem ADFC, soweit der Rücktritt bzw. der Nichtantritt der Reise nicht von ihm zu vertreten ist und nicht ein Fall höherer Gewalt vorliegt, statt des Reisepreises folgende pauschale Entschädigung zu:

Bis 91. Tag vor Reisebeginn: Bearbeitungsgebühr von € 100.- jedoch max. 20% des Reisebetrags.
Ab dem 90. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisebetrags
Ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 35 % des Reisebetrags
Ab dem 24. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisebetrags
Ab dem 17. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisebetrags
Ab dem 10. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisebetrags
Ab dem 3. Tag vor Reisebeginn bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisebetrags.

Der Nachweis, dass dem ADFC im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind als die genannten Pauschalen, bleibt dem Teilnehmer unbenommen. Der ADFC empfiehlt, mit der Buchung eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Der ADFC behält sich vor, anstelle der Pauschalen eine höhere für den Einzelfall berechnete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der ADFC verpflichtet, die verlangte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer möglicherweise anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

8) Umbuchung, Ersatzteilnehmer
Soweit durchführbar, nimmt der ADFC auf Wunsch des Reisenden bis zum 31. Tag vor Reiseantritt eine Abänderung der Bestätigung vor (Umbuchung). Das betrifft z. B. Änderungen des Ortes des Reiseantritts oder die Umbuchung auf eine andere Reise aus unserem aktuellen Programm. Dafür wird eine gesonderte Gebühr von € 50,– pro Person erhoben. Gegenüber Leistungsträgern (z. B. Fluggesellschaften) entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Spätere Änderungen können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Bis sieben Tage vor Reiseantritt kann der Reisende durch Mitteilung an den ADFC verlangen, dass an seiner Stelle ein konkret genannter Dritter in den Reisevertrag eintritt. Der ADFC kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn er den besonderen Reiseerfordernissen oder gesetzlichen Vorschriften nicht genügt. Gegenüber Leistungsträgern (z. B. Fluggesellschaften) entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Für den Reisepreis und die zusätzlichen Kosten haften der angemeldete und der Ersatzteilnehmer gemeinsam.

9) Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Verzichtet der Reisende auf ordnungsgemäß angebotene einzelne Reiseleistungen, so hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.

10) Kündigung
Der ADFC kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des ADFC bzw. der von ihm eingesetzten Reiseleitung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Sollte ein Teilnehmer die beschriebenen konditionellen Anforderungen nicht aufbringen und dadurch die Gruppe nachhaltig aufhalten, kann der Reisevertrag ebenfalls gekündigt werden. Teilnehmer können von einer Tour ausgeschlossen werden, wenn ihr Fahrrad nicht den gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Verkehrssicherheit entspricht oder wenn es nicht betriebssicher ist. Kündigt der ADFC, so behält er den Anspruch auf den Reisebetrag, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Die vom ADFC eingesetzten Reiseleiter sind ausdrücklich bevollmächtigt, dessen Interessen in diesen Fällen wahrzunehmen.

11) Haftung, Ansprüche, Verjährung
Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der ADFC nicht zu vertreten hat. Er kann Schadenersatz auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist. Die Haftung des ADFC für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers vom ADFC weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der ADFC für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen ihn gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt (Haftungshöchstsumme jeweils je Reiseteilnehmer und Reise). Mängel der Reise hat der Reisende unverzüglich beim ADFC oder der Reiseleitung anzuzeigen, es sei denn, die Anzeige ist ihm unmöglich. Der ADFC hat das Recht, innerhalb angemessener Frist dem Mangel abzuhelfen, sofern die Abhilfe nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reisende kann eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der ADFC innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem ADFC erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Haftungseinschränkungen oder -ausschlüsse, die auf internationalen Übereinkommen beruhen und die ein vom ADFC beauftragter Leistungsträger anwendet, finden auch im Rahmen des Reisevertrags Anwendung. Ansprüche aus Reisemängeln verjähren zwei Jahre nach Beendigung der Reise. Diese Frist gilt nicht für deliktische Ansprüche. Mängelanzeigen sind zu richten an: ADFC München e.V., Platenstraße 4, 80336 München, Tel. 089 / 77 34 29. Radreisen erfordern mehr Einsatz als eine herkömmliche Pauschalreise; es obliegt deshalb dem Teilnehmer zu klären oder klären zu lassen, ob er den gesundheitlichen Anforderungen einer solchen Reise gewachsen ist. Vorausgesetzt wird, dass die Teilnehmer ihr Rad im Straßenverkehr oder auf Feldwegen sowie bei jeder Witterung beherrschen können. Sie sind selbst verantwortlich für die Einhaltung gesetzlicher Regelungen und haften für Schäden gegenüber Dritten oder anderen Teilnehmern nach gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung für Personen- oder Sachschäden durch den ADFC wird insoweit ausgeschlossen.

12) Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen
Der Teilnehmer ist für die Einhaltung der für die Reise geltenden Bestimmungen selbst verantwortlich. Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung solcher Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach Vertragsschluss geändert werden sollten. Der ADFC wird die Teilnehmer im Rahmen seiner Möglichkeiten über wichtige Änderungen der in der Ausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Reiseantritt informieren.

13) Sonstige Bestimmungen
Mit der Anmeldung erklären sich Teilnehmer und gesetzlicher Vertreter damit einverstanden, dass die Daten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert werden. Leistungs- und Erfüllungsort für die Reise ist München.

Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise des ADFC-Kreisverband München e.V. (ADFC München) nach § 651a BGB

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Der ADFC München trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt der ADFC München über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz. Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302
 

  • Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags.
  • Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
  • Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können.
  • Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
  • Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
  • Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
  • Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen. Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten.
  • Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andereVorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
  • Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und /oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
  • Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet.
  • Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Der ADFC München hat eine Insolvenzabsicherung mit HanseMerkur Reiseversicherung AG abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung oder gegebenenfalls die zuständige Behörde kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz ADFC München verweigert werden.

 Stand: 2023-12-16

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https://muenchen.adfc.de/artikel/mehrtagestouren-teilnahmebedingungen

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